Ihr regionaler Kammerjäger

Schädlingsmanagement

Hornissen wirken durch ihre Größe oft bedrohlich

Hornissen sind aber meist deutlich friedlicher als ihr Ruf.

Problematisch wird es, wenn ein Nest in unmittelbarer Nähe zu Eingängen, Terrassen, Dachbereichen oder sensiblen Zonen wie Kitas und Gastronomie sitzt. Wir prüfen die Situation fachgerecht und sorgen für eine sichere, rechtlich korrekte Lösung – diskret, effizient und mit dem nötigen Respekt gegenüber geschützten Arten.

Was Sie bei Hornissen !nicht! tun sollten

Hornissen stehen in Deutschland nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz. Das bedeutet:

✔ Sie dürfen Hornissen nicht eigenmächtig fangen, verletzen oder töten.
✔ Sie dürfen ein Nest nicht selbst entfernen, zerstören oder beschädigen.
✔ Auch das Verschließen von Einflugöffnungen ohne fachliche Abstimmung ist verboten.

Solche Eingriffe sind nach § 44 BNatSchG ohne Ausnahmegenehmigung verboten und können hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Ablauf / Vorgehen

1. Erstkontakt & Risikoeinschätzung

Sie schildern uns die Situation – Lage des Nestes, Umfeld, mögliche Gefährdung.

2. Vor-Ort-Prüfung durch Fachpersonal

Wir prüfen, ob es sich wirklich um ein Hornissennest handelt und welche Risiken bestehen.

3. Abklärung rechtlicher Rahmenbedingungen

Da Hornissen besonders geschützt sind, muss vor einer Umsiedlung oder Entfernung eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt werden. Die Behörde entscheidet nach Prüfung, ob ein vernünftiger Grund vorliegt und ob eine Umsiedlung, Umsiedlung mit Zustimmung oder nur Sicherungsmaßnahmen möglich sind.

4. Fachgerechte Umsetzung

Nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildetes Fachpersonal wird eine Maßnahme umgesetzt – ob Umsiedlung oder, nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung, Entfernung.

FAQ – Häufige Fragen zu Hornissen

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder zum Ablauf?
Hier finden Sie Antworten auf häufige Anliegen unserer Kundinnen und Kunden.

Ja. Hornissen gelten in Deutschland als besonders geschützte Art. Tiere, ihre Nester oder Zufluchtsstätten dürfen ohne Genehmigung weder verletzt noch zerstört werden.

Ja. Eine Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde ist erforderlich. Erst danach darf ein Fachbetrieb tätig werden.

Ausnahmen werden nur gewährt, wenn Gefahr für Menschen oder keine andere Lösung besteht und durch eine behördliche Prüfung bestätigt wird.

Nur wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt. Oft wird geprüft, ob das Nest auch umsiedelbar oder sicher barrierefrei zu gestalten ist, bevor eine Entfernung genehmigt wird.

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